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Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn sie hilfsbedürftig ist, die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg
Der beabsichtigte Prozess muss vernünftige Aussicht auf Erfolg bieten.
Das ist das wichtigste Kriterium bei der Entscheidung. Das Gericht macht
dabei eine Prognose.
Keine mutwillige Prozessführung
Als mutwillig ist ein Prozess, wenn eine vernünftige und finanziell
ausreichend bemittelte Person einen gleichliegenden Fall nicht führen würde.
Bedürftigkeit
Das Einkommen und das Vermögen sind, soweit zumutbar, einzusetzen. Das einzusetzende
Einkommen ermittelt sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben
und Freibeträge.
Zu den Einnahmen zählt:
Lohn und Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Unterhaltsleistungen,
staatliche Zuwendungen wie Wohngeld, Kindergeld und Leistungen der
Sozialversicherung wie Rente und Arbeitslosenunterstützung u.a.
Ausgaben sind:
Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, Werbekosten nach dem Steuerrecht,
angemessene Versicherungsbeiträge und Schuldzinsen,
Unterhaltsleistungen, Wohn- und Heizkosten, eventuell Abzahlungsraten
u.a.
Freibeträge:
Grundbedarf des Antragstellers
Erwerbstätigenbonus für Antragsteller Ehegattengrundbetrag
Grundbetrag pro Kind
Einzusetzendes Vermögen:
Sparguthaben und sonstiges Vermögen. Auch hier gibt es einen
Freibetrag, der zur Zeit bei EUR 2300 liegt zuzüglich EUR 250 für jede
weitere vom Antragsteller unterhaltene Person. Zum Vermögen zählt auch
die Rechtsschutzversicherung.
Grundsätzlich muss Prozesskostenhilfe in Raten zurückbezahlt
werden. Die Höhe der Raten ermittelt sich aus dem einzusetzenden(= nach
den Abzügen verbleibenden) Einkommen. Es sind jedoch höchstens 48
Raten zu entrichten. Verbleibt als einzusetzendes Einkommen ein
Betrag von weniger als EUR 15 monatlich, muss die Prozesskostenhilfe
nicht zurückerstattet werden.
Prozesskostenhilfe wird jedoch nicht bewilligt, wenn die Kosten der
Prozessführung 4 Monatsraten nicht übersteigen.
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