RA Peter Zimmermann
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Was kostet ein Schlichtungsverfahren?

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, sofern in der Schlichtungsvereinbarung nicht etwas anderes vereinbart ist. Man kann in der Schlichtung also auch über die Kosten verhandeln. In der Regel wird sich die Kostentragung nach dem Ergebnis der Schlichtung richten.

Der Schlichter bekommt nach Art. 13 II BaySchlG:

50 € (58 € incl. MwSt.) wenn es nicht zu einem Schlichtungsgespräch kommt.
100 € (116 € incl. MwSt.) wenn es zu einem Schlichtungsgespräch kommt.

Wird der Schlichter im Auftrag beider Parteien nach Art. 13 III BaySchlG tätig, so erhält er eine Gebühr in Höhe von weiteren 50 € (58 € incl. MwSt.) 

Nach Art. 13 IV BaySchlG kann der Schlichter für Post- und Telekommunikationskosten weitere 20 € (23,20 € incl. MwSt.) pauschal abrechnen.

Der Schlichter muss und wird vom Antragssteller einen Vorschuss verlangen. Dieser beträgt in der Regel 120 € (139,20 €). Nach Abschluss des Verfahrens wird der Vorschuss abgerechnet. Prozesskostenhilfe ist möglich.

Maximal entstehen Kosten für die Arbeit des Schlichters in Höhe von 170 €  (197,20 € incl. MwSt.).


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Impressum Kontakt Stand 01.02.2009