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Wann muss ein
Schlichtungsverfahren stattfinden?
Auch wenn Sie sich nicht einigen wollen, der Gesetzgeber
zwingt Sie in manchen Fällen wenigstens zu einem Versuch. Fragen Sie
Ihren Anwalt, ob er daran gedacht hat, dass möglicherweise ein
Schlichtungsverfahren nötig ist! Das wird manchmal übersehen und hat
ärgerliche Folgen.
Ein Schlichtungsverfahren muss stattfinden, wenn beide
Parteien in Bayern und im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihr
Geschäft haben. (Im Falle von München ist der Landgerichtsbezirk ziemlich
groß und geht bis Garmisch.)
Das Schlichtungsverfahren soll die Gerichte von
aufwändigen und wenig produktiven Streitigkeiten entlasten. Ein
Schlichtungsverfahren ist zwingend, wenn es um folgendes geht:
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um Geld, aber weniger als 750 €
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um Nachbarschaftsstreitigkeiten, wenn es sich nicht
um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, bei
- Überwuchs nach § 910 BGB,
- Hinüberfall nach § 911 BGB,
- Grenzbaum nach § 923 BGB,
und den in Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechten,
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um Beleidigung, üble Nachrede etc., die nicht in
Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Nicht erforderlich ist das Schlichtungsverfahren, wenn
man gleich einen Mahnbescheid verschickt, im Scheck-, Wechsel-, oder
Urkundenprozess klagt, in Familiensachen, im Bereich der Vollstreckung
und bei ein paar anderen recht speziellen Fällen.
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