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Kosten und Risiken eines Rechtstreits
Hier finden Sie ausführliche Hinweise zu den Kosten
eines Rechtsstreits oder einer Beratung. Bitte lesen Sie sie sorgfältig,
es geht um Ihr Geld. Und um das Vertrauen zwischen Ihren Anwalt und
Ihnen.
Beachten Sie bitte bei Angaben in EURO-Beträgen immer den Stand der
Angaben. Die Gebührentabellen werden manchmal angepasst.
Hier finden Sie Hinweise zum Prozessrisiko, zur
staatlichen Prozesskostenhilfe,
zur Rechtschutzversicherung
und zu Prozesskostenfinanzierern und einen Kostenrechner.
Das Prozesskostenrisiko
Kein Prozess ist ohne Risiko. Wenn Sie einen Prozess
führen, ist das eine Art Krieg. Einen Krieg ohne Opfer gibt es
nicht. Sie opfern in jedem Fall Zeit und Nerven.
Auch wenn die Sache einfach aussieht können alle nur denkbaren Umstände dazu führen, dass der
Prozess im Ergebnis verloren geht. Das muss nicht die Schuld eines
fehlerhaft beratenden Anwalts sein. Beide Seiten haben einen Anwalt. Und
meist muss
einer verlieren.
Der Richter kann eine andere Rechtsauffassung als der beratende Anwalt
haben oder Beweise anders würdigen; der Richter ist frei in der
Würdigung der Beweise und besonders Zeugenaussagen sind
unzuverlässig. Schriftstücke deren Existenz vergessen wurde,
können plötzlich vom Gegner vorgelegt werden. Es gibt auch
Gegner, die betrügen ohne dass sich dies immer nachweisen
lässt. Was Ihnen als Partei einleuchtend und klar erscheint, muss
dem Richter noch lange nicht einleuchten. Und es kann sein, dass Sie
einfach nicht im Recht sind.
Ärgerlich ist auch das Ergebnis, wenn nur teilweise „gewonnen“
wurde: Dann trifft der Richter eine Kostenentscheidung, die sich am
Ergebnis orientiert. Beispiel: Sie haben 10 000 € eingeklagt und
bekommen nur 8 000 €. Dann müssen Sie 1/5 also 20 % der Kosten – für
die "verlorenen" 2000 € – selbst tragen.
Gerade bei geringen Streitwerten erreicht die Höhe der Gebühren schnell
den Betrag um den es eigentlich geht. Auch bei Vergütungsvereinbarungen,
kann ein Fall, bei dem es um kein Vermögen geht, schnell "zu
teuer" werden.
Daher erhalten Sie von mir eine Prozesskostenrisikoanalyse. Sie soll helfen, auch die
möglichen Kostenfolgen abzuschätzen. Sie wissen
dann, was Sie erwarten können. Sie können auch abschätzen, ob es
wirtschaftlich nicht sinnvoller ist, eine Vergleich abzuschließen oder
die Forderung quasi als Totalschaden abzuschreiben. Sie selbst müssen sich klar darüber sein,
was Sie auf's Spiel setzten können und wollen. Aber Sie sollten das mit
Ihrem Anwalt besprechen, denn es macht einen deutlichen taktischen
Unterschied, ob Kosten nicht entscheidend sind oder bei minimalem Risiko
vorgegangen werden soll.
Nicht eingerechnet oder nur grob geschätzt werden können in einer solchen
Prozesskostenrisikoanalyse – teils erhebliche – Kosten durch
Zeugengelder oder für Sachverständigengutachten, Ortstermine,
Nachforschungen etc.
Für ortsansässige Zeugen wird üblicherweise die
Einzahlung eines Kostenvorschusses von 75–100 € verlangt, der
meist ausreicht. Wenn Sie eigene Zeugen haben, können Sie diese zu einer
Verzichtserklärungen
bewegen, dann bekommen diese kein Zeugengeld und es muss kein Vorschuss
eingezahlt werden. Sachverständigengutachten sind kaum unter 2000 € zu veranschlagen
und können erheblich teuerer sein.
Weiter kommen noch zusätzliche Auslagen der Anwälte hinzu, etwa für
Fotos und Fotokopien, Bilder oder Nachforschungen.
Manche dieser Gebühren und Kosten trägt nicht der Gegner,
sondern Sie selbst - und das selbst wenn sie gewinnen: Zahlt der Gegner
auf das Konto des Anwalts, so ist die sog. Hebegebühr oft
nicht vom Gegner zu erstatten. Wenn Sie notwendige Informationen nicht
selbst haben oder finden können, so können Sie den Anwalt mit
der Recherche beauftragen. Soweit es nicht um Auskünfte aus
öffentlichen Registern geht, wird der Anwalt einen Detektiv
beauftragen müssen. Nachforschungen können aufwändig und
teuer sein. Eine Erstattung ist nicht immer möglich.
Auch wenn eine Honorarvereinbarung getroffen ist, muss der Gegner nur die
gesetzlichen Gebühren zahlen. Was darüber hinausgeht, müssen Sie
selbst tragen. Da gilt auch für zusätzlichen Kosten, wenn der Prozess
außerhalb des Sitzes der Kanzlei - in meinem Falle der Landgerichtsbezirke München I und II
- stattfindet. Nicht
immer sind die Reisekosten voll ersatzfähig.
Dem Anwalt ist es in gerichtlichen Sachen gesetzlich verboten, weniger
als die gesetzlichen Gebühren zu nehmen. Er wird es vernünftigerweise
auch nicht tun, denn gute Arbeit kostet gutes Geld.
Anwaltsgebühren
Die anwaltlichen Mindestgebühren richten sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort sind sog.
Gebührentatbestände aufgeführt, die dann eben eine Gebühr auslösen.
Das System ist durch das neue RVG zwar übersichtlicher geworden, aber
immer noch sehr komplex.
Es geht also nicht darum, ob der Anwalt einen Brief
schreibt oder zehn. Oft ist es aufwändiger, dem Mandanten zu raten, dass
er sich ganz still verhalten und gar nichts tun soll, als seitenlange
laute Schriftsätze zu verfassen. Gerade wenn sich Ihre Sache in einem
schwierigen Zustand befindet, ist es sehr viel Arbeit, alles abzuklopfen
ob man nicht doch noch etwas findet was die Position stärkt. Wenn Sie
ganz klar und nachweislich "recht" haben, dann ist das nur noch
ordentliches Handwerk. Allerdings ist auch das nicht ohne...
Honorarvereinabrung
Eine erste mündliche Beratung
kostet für Verbraucher nach § 34 RVG höchstens 226,40
€ (190 € + 36,10 € MwSt.), kann aber auch deutlich
billiger sein. Auslagen können daneben noch anfallen, sie werden
meist mit einer Pauschale in Höhe von 20 € + MwSt. berechnet.
Die gesetzlichen Gebühren
Wenn Sie mit Ihrem Anwalt nichts zum Honorar besprechen, so sind
automatisch die gesetzlichen Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fällig. Ein korrekter
Anwalt weist Sie auf die ungefähre Höhe der voraussichtlich
entstehenden Kosten hin. Gerade in Erbrechts-, Immobilien- und
auch Familiensachen können Sie aber auch böse
Überraschungen erleben. Fragen Sie daher nach!
Als Verbraucher sind Sie etwas geschützt, denn im außergerichtlichen
Verfahren wird ohne Vergütungsvereinbarung nur die Beratungsgebühr
fällig.
Die genaue Höhe der Kosten kann Ihnen niemand vorher sagen, weil
die Anzahl der Gebühren vom Verlauf der Sache und von der Reaktion
des Gegners abhängig sind. Zusätzliche Kosten, etwa für
Zeugen oder Sachverständige, gehen zwar nicht auf das Konto des
Anwalts, belasten Sie aber dennoch und sind äußerst schwer
abzuschätzen. Mehr als eine grobe Einschätzung können
Sie daher bedauerlicherweise nicht erwarten. Dazu kommt, dass auch
Rechtsschutzversicherungen nicht alles übernehmen, was an
gesetzlichen Gebühren anfällt.
Warum eine Honorarvereinbarung?
Gründe für einen Honorarvereinbarung gibt es viele. Der Gesetzgeber
drängt mittlerweile die Anwälte dazu, eine Honorarvereinbarung
abzuschließen.
Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Streitwert, nicht
nach dem Aufwand. Daher können mitunter wirtschaftlich unsinnige
Ergebnisse zustande kommen. Geht es z. B. um einen enorm hohen Wert,
ist aber der Aufwand gering, können schon für ein
Kündigungsschreiben hohe Summen fällig werden. Umgekehrt kann
es sein, dass es nach der Streitwertberechnung nur um ein paar Euro
geht, die Entscheidung aber hohe Bedeutung für Sie hat oder dem
Anwalt sehr viel Arbeit macht.
Eine Honorarvereinbarung schafft hier mehr Klarheit und Sicherheit. Sie
zahlen den tatsächlichen Aufwand bzw. das gesetzliche Mindesthonorar.
Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Es ist jedem Rechtsanwalt verboten unter den gesetzlichen Gebühren
zu bleiben, wenn es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt.
Ein weiterer Grund für eine Honorarvereinbarung kann aber auch
eine komplizierte Gebührenrechnung sein. Denn die
Gebührenrechnung des Anwalts muss korrekt sein und kann auf Antrag
(kostenfrei) von den Rechtsanwaltskammern überprüft werden.
Bei groben Fehlern kann sich der Anwalt sogar strafbar machen. Es macht
aber nicht unbedingt Sinn, wenn der Fall zwar schnell erledigt ist, die
Abrechnung aber unmäßig Zeit in Anspruch nimmt. Denn
letztlich müssen die Mandanten die Zeit des Anwalts auf die eine
oder andere Weise bezahlen. Sonst ist der Anwalt bald pleite.
Ein Paradefall für eine komplizierte und merkwürdige
Gebührenrechnung ist eine Mieterhöhung, wenn "nebenbei" auch
noch eine Abmahnung wegen des Verhaltens des Mieters ausgesprochen
werden soll und der Mietvertrag überprüft werden muss, ob er
in dieser Form noch wirksam ist. Obwohl eine Mieterhöhung viel
Aufwand verursacht, berechnet sich der Streitwert nur aus der Differenz
der Miete Neu minus Miete Alt für zwölf Monate. Das ist sehr
wenig und nie kostendeckend. Bei der Abmahnung, z. B. wegen Abstellen
von Gegenständen im Hausflur, fällt es schwer einen
Streitwert zu bestimmen; die Prüfung des Mietvertrages ist dagegen
recht gut bezahlt, wenn auch nicht unaufwändig und
haftungsträchtig. Hier bietet es sich geradezu an, eine
Vereinbarung zu treffen.
Bei relativ geringen Streitwerten, wenn es also um Beträge unter
vierstelligen EURO-Beträge geht, sind die gesetzlichen
Gebühren praktisch nie
kostendeckend. Legt man einen vernünftigen Stundensatz zu
Grunde, so heißt das, dass die Bearbeitungszeit unter einer
Stunde bleiben müsste. Dabei ist aber der Aufwand, den ein Fall
verursacht eben nicht vom Streitwert abhängig. Auch kleine
Fälle können viel Aufwand verursachen.
Beachten Sie bei den "Preisen" bitte auch die
erheblichen Kosten des Betriebs einer
Kanzlei und die Haftung des Anwalts!
Daher bleibt dem Anwalt kaum anderes
übrig, als entweder ausgesprochen oberflächlich zu arbeiten
oder ein angemessenes Honorar zu vereinbaren. Da eine
oberflächliche Behandlung nicht dem Berufsrecht und Berufsethos
des Anwalts entspricht, bleibt nur der Weg zur Honorarvereinbarung oder
eben den Fall nicht anzunehmen. Das bedeutet aber für den
Mandanten, dass er mitunter einen Teil des Honorars selbst bezahlen
muss - auch wenn er gewinnt oder wenn eine Rechtsschutzversicherung
bezahlt.
Das bedeutet für Sie, dass Sie genau prüfen sollten, ob es
sich für Sie lohnt unter diesen Bedingungen das (immer vorhandene)
Prozessrisiko zu tragen. Mit dieser Entscheidung lasse ich Sie
selbstverständlich nicht alleine.
Nur begrenzter Raum für Verhandlungen
Die gesetzlichen Gebühren dürfen im gerichtlichen Verfahren
nicht unterschritten werden. Im außergerichtlichen Verfahren, z.
B. bei Vertragsentwürfen, Mahnungen, Vergleichsverhandlungen ohne
Gericht etc. können sie auch unterschritten werden. Bitte beachten
Sie auch, dass ein Anwalt für seinen Rat haftet. Wenn Sie
anwaltlichen Rat einholen und beachten, wirkt das praktisch wie eine
Versicherung für Sie. Die Prämie dafür macht einen Teil
des Honorars aus.
Beachten Sie auch, dass ein Anwalt korrekter als "normale Menschen"
handeln sollte. Er legt zu jedem Fall eine Akte an und dokumentiert
seine Tätigkeit. Da kann ein kurzer Brief durchaus einen
erheblichen Aufwand auslösen. Beachten Sie bitte auch, dass es
eine lange Ausbildungszeit braucht, bis man als Anwalt tätig sein
darf.
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