RA Peter Zimmermann
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Kosten und Risiken eines Rechtstreits

Hier finden Sie ausführliche Hinweise zu den Kosten eines Rechtsstreits oder einer Beratung. Bitte lesen Sie sie sorgfältig, es geht um Ihr Geld. Und um das Vertrauen zwischen Ihren Anwalt und Ihnen.

Beachten Sie bitte bei Angaben in EURO-Beträgen immer den Stand der Angaben. Die Gebührentabellen werden manchmal angepasst. 

Hier finden Sie Hinweise zum Prozessrisiko, zur staatlichen Prozesskostenhilfe, zur Rechtschutzversicherung und zu Prozesskostenfinanzierern und einen Kostenrechner.


Das Prozesskostenrisiko

Kein Prozess ist ohne Risiko. Wenn Sie einen Prozess führen, ist das eine Art Krieg. Einen Krieg ohne Opfer gibt es nicht. Sie opfern in jedem Fall Zeit und Nerven.
Auch wenn die Sache einfach aussieht können alle nur denkbaren Umstände dazu führen, dass der Prozess im Ergebnis verloren geht. Das muss nicht die Schuld eines fehlerhaft beratenden Anwalts sein. Beide Seiten haben einen Anwalt. Und meist muss einer verlieren. 

Der Richter kann eine andere Rechtsauffassung als der beratende Anwalt haben oder Beweise anders würdigen; der Richter ist frei in der Würdigung der Beweise und besonders Zeugenaussagen sind unzuverlässig. Schriftstücke deren Existenz vergessen wurde, können plötzlich vom Gegner vorgelegt werden. Es gibt auch Gegner, die betrügen ohne dass sich dies immer nachweisen lässt. Was Ihnen als Partei einleuchtend und klar erscheint, muss dem Richter noch lange nicht einleuchten. Und es kann sein, dass Sie einfach nicht im Recht sind.

Ärgerlich ist auch das Ergebnis, wenn nur teilweise „gewonnen“ wurde: Dann trifft der Richter eine Kostenentscheidung, die sich am Ergebnis orientiert. Beispiel: Sie haben 10 000 € eingeklagt und bekommen nur 8 000 €. Dann müssen Sie 1/5 also 20 % der Kosten – für die "verlorenen" 2000 € – selbst tragen.

Gerade bei geringen Streitwerten erreicht die Höhe der Gebühren schnell den Betrag um den es eigentlich geht. Auch bei Vergütungsvereinbarungen, kann ein Fall, bei dem es um kein Vermögen geht, schnell "zu teuer" werden.

Daher erhalten Sie von mir eine Prozesskostenrisikoanalyse. Sie soll helfen, auch die möglichen Kostenfolgen abzuschätzen. Sie wissen dann, was Sie erwarten können. Sie können auch abschätzen, ob es wirtschaftlich nicht sinnvoller ist, eine Vergleich abzuschließen oder die Forderung quasi als Totalschaden abzuschreiben. Sie selbst müssen sich klar darüber sein, was Sie auf's Spiel setzten können und wollen. Aber Sie sollten das mit Ihrem Anwalt besprechen, denn es macht einen deutlichen taktischen Unterschied, ob Kosten nicht entscheidend sind oder bei minimalem Risiko vorgegangen werden soll.

Nicht eingerechnet oder nur grob geschätzt werden können in einer solchen Prozesskostenrisikoanalyse – teils erhebliche – Kosten durch Zeugengelder oder für Sachverständigengutachten, Ortstermine, Nachforschungen etc.
Für ortsansässige Zeugen wird üblicherweise die Einzahlung eines Kostenvorschusses von 75–100 € verlangt, der meist ausreicht. Wenn Sie eigene Zeugen haben, können Sie diese zu einer Verzichtserklärungen bewegen, dann bekommen diese kein Zeugengeld und es muss kein Vorschuss eingezahlt werden. Sachverständigengutachten sind kaum unter 2000 € zu veranschlagen und können erheblich teuerer sein. Weiter kommen noch zusätzliche Auslagen der Anwälte hinzu, etwa für Fotos und Fotokopien, Bilder oder Nachforschungen. 

Manche dieser Gebühren und Kosten trägt nicht der Gegner, sondern Sie selbst - und das selbst wenn sie gewinnen: Zahlt der Gegner auf das Konto des Anwalts, so ist die sog. Hebegebühr oft  nicht vom Gegner zu erstatten. Wenn Sie notwendige Informationen nicht selbst haben oder finden können, so können Sie den Anwalt mit der Recherche beauftragen. Soweit es nicht um Auskünfte aus öffentlichen Registern geht, wird der Anwalt einen Detektiv beauftragen müssen. Nachforschungen können aufwändig und teuer sein. Eine Erstattung ist nicht immer möglich.

Auch wenn eine Honorarvereinbarung getroffen ist, muss der Gegner nur die gesetzlichen Gebühren zahlen. Was darüber hinausgeht, müssen Sie selbst tragen. Da gilt auch für zusätzlichen Kosten, wenn der Prozess außerhalb des Sitzes der Kanzlei - in meinem Falle der Landgerichtsbezirke München I und II - stattfindet. Nicht immer sind die Reisekosten voll ersatzfähig.

Dem Anwalt ist es in gerichtlichen Sachen gesetzlich verboten, weniger als die gesetzlichen Gebühren zu nehmen. Er wird es vernünftigerweise auch nicht tun, denn gute Arbeit kostet gutes Geld.


Anwaltsgebühren

Die anwaltlichen Mindestgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort sind sog. Gebührentatbestände aufgeführt, die dann eben eine Gebühr auslösen. Das System ist durch das neue RVG zwar übersichtlicher geworden, aber immer noch sehr komplex.

Es geht also nicht darum, ob der Anwalt einen Brief schreibt oder zehn. Oft ist es aufwändiger, dem Mandanten zu raten, dass er sich ganz still verhalten und gar nichts tun soll, als seitenlange laute Schriftsätze zu verfassen. Gerade wenn sich Ihre Sache in einem schwierigen Zustand befindet, ist es sehr viel Arbeit, alles abzuklopfen ob man nicht doch noch etwas findet was die Position stärkt. Wenn Sie ganz klar und nachweislich "recht" haben, dann ist das nur noch ordentliches Handwerk. Allerdings ist auch das nicht ohne... 


Honorarvereinabrung

Eine erste mündliche Beratung kostet für Verbraucher nach § 34 RVG höchstens 226,40 € (190 € + 36,10 € MwSt.), kann aber auch deutlich billiger sein. Auslagen können daneben noch anfallen, sie werden meist mit einer Pauschale in Höhe von 20 € + MwSt. berechnet.

Die gesetzlichen Gebühren

Wenn Sie mit Ihrem Anwalt nichts zum Honorar besprechen, so sind automatisch die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fällig. Ein korrekter Anwalt weist Sie auf die ungefähre Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten hin. Gerade in Erbrechts-, Immobilien- und auch Familiensachen können Sie aber auch böse Überraschungen erleben. Fragen Sie daher nach!
Als Verbraucher sind Sie etwas geschützt, denn im außergerichtlichen Verfahren wird ohne Vergütungsvereinbarung nur die Beratungsgebühr fällig.
Die genaue Höhe der Kosten kann Ihnen niemand vorher sagen, weil die Anzahl der Gebühren vom Verlauf der Sache und von der Reaktion des Gegners abhängig sind. Zusätzliche Kosten, etwa für Zeugen oder Sachverständige, gehen zwar nicht auf das Konto des Anwalts, belasten Sie aber dennoch und sind äußerst schwer abzuschätzen. Mehr als eine grobe Einschätzung können Sie daher bedauerlicherweise nicht erwarten. Dazu kommt, dass auch Rechtsschutzversicherungen nicht alles übernehmen, was an gesetzlichen Gebühren anfällt.

Warum eine Honorarvereinbarung?

Gründe für einen Honorarvereinbarung gibt es viele. Der Gesetzgeber drängt mittlerweile die Anwälte dazu, eine Honorarvereinbarung abzuschließen. 
Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Streitwert, nicht nach dem Aufwand. Daher können mitunter wirtschaftlich unsinnige Ergebnisse zustande kommen. Geht es z. B. um einen enorm hohen Wert, ist aber der Aufwand gering, können schon für ein Kündigungsschreiben hohe Summen fällig werden. Umgekehrt kann es sein, dass es nach der Streitwertberechnung nur um ein paar Euro geht, die Entscheidung aber hohe Bedeutung für Sie hat oder dem Anwalt sehr viel Arbeit macht. 
Eine Honorarvereinbarung schafft hier mehr Klarheit und Sicherheit. Sie zahlen den tatsächlichen Aufwand bzw. das gesetzliche Mindesthonorar. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Es ist jedem Rechtsanwalt verboten unter den gesetzlichen Gebühren zu bleiben, wenn es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt.
Ein weiterer Grund für eine Honorarvereinbarung kann aber auch eine komplizierte Gebührenrechnung sein. Denn die Gebührenrechnung des Anwalts muss korrekt sein und kann auf Antrag (kostenfrei) von den Rechtsanwaltskammern überprüft werden. Bei groben Fehlern kann sich der Anwalt sogar strafbar machen. Es macht aber nicht unbedingt Sinn, wenn der Fall zwar schnell erledigt ist, die Abrechnung aber unmäßig Zeit in Anspruch nimmt. Denn letztlich müssen die Mandanten die Zeit des Anwalts auf die eine oder andere Weise bezahlen. Sonst ist der Anwalt bald pleite.

Ein Paradefall für eine komplizierte und merkwürdige Gebührenrechnung ist eine Mieterhöhung, wenn "nebenbei" auch noch eine Abmahnung wegen des Verhaltens des Mieters ausgesprochen werden soll und der Mietvertrag überprüft werden muss, ob er in dieser Form noch wirksam ist. Obwohl eine Mieterhöhung viel Aufwand verursacht, berechnet sich der Streitwert nur aus der Differenz der Miete Neu minus Miete Alt für zwölf Monate. Das ist sehr wenig und nie kostendeckend. Bei der Abmahnung, z. B. wegen Abstellen von Gegenständen im Hausflur, fällt es schwer einen Streitwert zu bestimmen; die Prüfung des Mietvertrages ist dagegen recht gut bezahlt, wenn auch nicht unaufwändig und haftungsträchtig. Hier bietet es sich geradezu an, eine Vereinbarung zu treffen.

Bei relativ geringen Streitwerten, wenn es also um Beträge unter vierstelligen EURO-Beträge geht, sind die gesetzlichen Gebühren praktisch nie kostendeckend. Legt man einen vernünftigen Stundensatz zu Grunde, so heißt das, dass die Bearbeitungszeit unter einer Stunde bleiben müsste. Dabei ist aber der Aufwand, den ein Fall verursacht eben nicht vom Streitwert abhängig. Auch kleine Fälle können viel Aufwand verursachen.

Beachten Sie bei den "Preisen" bitte auch die erheblichen Kosten des Betriebs einer Kanzlei und die Haftung des Anwalts!

Daher bleibt dem Anwalt kaum anderes übrig, als entweder ausgesprochen oberflächlich zu arbeiten oder ein angemessenes Honorar zu vereinbaren. Da eine oberflächliche Behandlung nicht dem Berufsrecht und Berufsethos des Anwalts entspricht, bleibt nur der Weg zur Honorarvereinbarung oder eben den Fall nicht anzunehmen. Das bedeutet aber für den Mandanten, dass er mitunter einen Teil des Honorars selbst bezahlen muss - auch wenn er gewinnt oder wenn eine Rechtsschutzversicherung bezahlt.

Das bedeutet für Sie, dass Sie genau prüfen sollten, ob es sich für Sie lohnt unter diesen Bedingungen das (immer vorhandene) Prozessrisiko zu tragen. Mit dieser Entscheidung lasse ich Sie selbstverständlich nicht alleine. 

Nur begrenzter Raum für Verhandlungen

Die gesetzlichen Gebühren dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden. Im außergerichtlichen Verfahren, z. B. bei Vertragsentwürfen, Mahnungen, Vergleichsverhandlungen ohne Gericht etc. können sie auch unterschritten werden. Bitte beachten Sie auch, dass ein Anwalt für seinen Rat haftet. Wenn Sie anwaltlichen Rat einholen und beachten, wirkt das praktisch wie eine Versicherung für Sie. Die Prämie dafür macht einen Teil des Honorars aus.
Beachten Sie auch, dass ein Anwalt korrekter als "normale Menschen" handeln sollte. Er legt zu jedem Fall eine Akte an und dokumentiert seine Tätigkeit. Da kann ein kurzer Brief durchaus einen erheblichen Aufwand auslösen. Beachten Sie bitte auch, dass es eine lange Ausbildungszeit braucht, bis man als Anwalt tätig sein darf.

www.PeterZimmermann.net Impressum Kontakt Stand 12.02.2023